Satzung "Naturfreunde Springeberg"

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen:  Naturfreunde Springeberg e.V

Er ist im Vereinsregister Charlottenburg unter der Registriernummer

VR 11740 B eingetragen.

Der vereinssitz befindet sich in Berlin

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist es ,das traditionelle Zeltplatzgelände "Springeberg"

am Flakensee im Interesse der naturverbundenen Erholung seiner Mitglieder,

der Bewohner der Nachbargemeinden und seiner Gäste zu erhalten,um

somit dem Natur und Umweltschutz im Naherholungsgebiet "Springeberg"

zu dienen.Der Verein wendet sich gegen eine zweckfremde Nutzung

des Geländes.

Die Mitglieder des Vereins setzen sich für die Erhaltung der Flora und Fauna,für Sauberkeit und Pflegemaßnahmen aud dem Zeltplatzgelände,im Uferbereich des Sees, am badestrand und im angrenzenden Wald ein.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Der Verein ist selbstlos tätig,er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

Die Mittel des vereins dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

1.   Mitglied des vereins kann jede natürliche,volljährige Person, jede juristische

      Person des privaten oder öffentlichen Rechts,aber auch jede nicht

      rechtsfähige Person ( Vereinigungen ) werden.

      Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.Lehnt der Vorstand

      den Aufnahmeantrag ab,so steht dem Antragsteller dei Berufung

      zur Mitgliederversammlung zu .

      Diese entscheidet endgültig.

2.   Bei Neuaufnahme ist eine Aufnahmegebühr von 90 Euro pro Stellplatz

      zu entrichten.

3.   Das Mitglied des Vereins hat das Recht :

   a.Gleichberechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen

   b.sich aktiv und passiv an den Wahlen zu den Organen des Vereins

      zu beteiligen.

   c.sich mit Fragen , die den Verein betreffen an die Mitglieder des Vorstandes

      zu wenden und ihre öffentliche Beantwortung vor der Mitglieder -

      versammlung zu erwirken .

   d.zur Durchsetzung von Foderungen gegenüber Dritten den Vorstand

      anzurufen .

   e.Rechenschaft über die Verwendung finanzieller Mittel zu fodern . Wird die

      Foderung auf Rechenschaftslegung vom Vorstand abgelehnt , kann eine

      Rechenschaft außerhalb des Jahresabschlusses , durch das nachweisbare

      Interesse von mindestens 10 Prozent der Mitglieder

      des Vereins erwirkt werden .

4.   Das Mitglied des Vereinshat die Pflicht :

   a.bei der Verwirklichung des im § 2 genannten Zwecks mitzuwirken .

   b.die Beiträge pünktlich zu entrichten (maximal 2 Raten bis zum

      28.02. , sowie bis zum 30.06. des laufenden Jahres )  Bringepflicht

5.   Die Mitgliedschaft endet :

   a.mit dem Tod des Mitgliedes.

   b.durch eine schriftliche Austrittserklärung , gerichtet an den Vorstand .

   c.Vereinsmitglieder , die wiederholt gegen die Satzung verst0ßen , oder

      durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen oder den

      Vereinszwecken zuwiederhandeln , sind aus dem Verein auszuschließen .

   d.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit .

      Bei Einspruch des Auszuschließenden entscheidet die nächstfolgende

      Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit . Das Anliegen einer

      solchen Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher durch Aushang bekannt

      zugeben . Dem Betroffenen ist auf der Vorstandssitzung und beim

      Einspruch gegen die Entscheidung auf der Mitgliederversammlung die

      Möglichkeit zur persönlichen Stellungnahme zugeben .

      Bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf Auszahlung

      von Teilvermögen des Vereins . Zugleich erlöschen alle Rechte und

      Pflichten , die aus der Satzung entstehen .

      Der Ausscheidende hat , wenn vorhanden , noch ausstehende Zahlungen

      an den Verein innerhalb von 4 Wochen auf das Vereinskonto einzuzahlen .

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind :

  

1. die Mitgliedervollversammlung

2. der Vorstand

 

§ 7 Der Vorstand

 

1.   Der Vorstand des Vereins besteht aus :

 

   a.Dem Vorsitzenden

   b.Dem stellvertretenden Vorsitzenden

   c.Dem Kassenwart

   d.EDV / Öffentlichkeitsarbeit

   e.Schriftführer / Protokollführer

   f.Ordnung und Sicherheit

   g.Brandschutz

 

2. Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch den Vorsitzenden

    und dem Stellvertretenden Vorsitzenden je alleine oder durch zwei

    Vorstandsmitglieder vertreten .

3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.Bei Stimmengleichheit

    entscheidet die Stimme des Vorsitzenden .

4. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt .

5. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig .

6. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt .

    Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes kann ein Vereinsmitglied

    in den Vorstand berufen werden .

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird gemäß § 58 Nr. 4 BGB schriftlich per

    Einladung einberufen . Die Einberufung erfolgt 6 Wochen vor dem Termin

    der durchzuführenden Mitgliederversammlung .

2. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Vereinspolitik ,

    wählt und entlastet den Vorstand , genehmigt den Haushaltsplan und

    bestimmt die Beiträge . Sie fasst Beschlüsse über Satzungsänderungen

    sowie über die Auflösung des Vereins .

3. Mitgliederversammlungen finden in der regel alle zwei Jahre im ersten

   Quartal statt .

4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vorher

    schriftlich einzureichen .

5. Bei besonderen Anlässen und Anträgen von 10 Prozent der Mitglieder

    finden außerordentliche Mitgliederversammlungen statt .

6. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer erstellt

    und vom Vorsitzenden bzw. dem Stellvertetenden Vorsitzenden  und

    dem Schriftführer unterzeichnet .

7. Ab 2014 erfolgt die Durchführung der Mitgliederversammlung und die

    Wahl des neuen Vorstandes alle 2 Jahre .

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge und Finanzen

 

1. Der Mitgliedsbeitrag pro Mitglied beträgt 32,50 Euro im Jahr .

2. Neumitglieder zahlen pro Stellplatz 90 Euro Aufnahmegebühr .

3. Mitglieder leisten pro Saison 8 Stunden allgemeinnützige Arbeit für den

    Verein . Bei Nichterfüllung sind 5 Euro pro Stunde an den Verein

    zu zahlen .

4. Die Ausgaben des Vereins werden durch die Mitgliedsbeiträge , Einnahmen

    aus Spenden und Vereinsarbeiten abgedeckt .

5. Es wird ein Jahresbeitrag erhoben , der jeweils bis zum Jahresende mit

    den Pachtgebühren zu entrichten ist . Die Höhe des Jahresbeitrages wird

    vom Vorstand unter Berücksichtigung der Ausgaben des Vorjahres

    vorgeschlagen .

6. Alle Funktionen und Tätigkeiten für die Belange des Vereins sind

    ehrenamtlich .

7. Für Schäden , die dem Verein oder Dritten durch schuldhaftes Verhalten

    eines Mitgliedes zugefügt werden , kommt das verursachende Mitglied

    persönlich auf .

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt , wenn die Bedingungen für die

    Erreichnung seines Zwecks nicht mehr gegeben ist .

2. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitglieder-

    versammlung .

3. Die Mitgliederversammlung , die über die Auflösung des Vereins entscheidet ,

    ist mit schriftlicher Einladung an alle Mitglieder unter Angabe von Gründen

    mindestens 4 Wochen vorher einzuberufen .

 

 

   "Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB

    zeichnet der Vorstand wie folgt : "

 

 

     Torsten Weinknecht                                                Mario Thiele

 

 

 

          Beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Vereins

                 "Naturfreunde Springeberg" am 20.02.2014

 

   

 

 

    

     

 

 

 

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Camping-Naturfreunde-Springeberg e.V

Flakensee -West 
Am Springeberg
15569 Woltersdorf bei
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(keine Postadresse)

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Platzwart :

+49 151 28361946

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