§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Naturfreunde Springeberg e.V
Er ist im Vereinsregister Charlottenburg unter der Registriernummer
VR 11740 B eingetragen.
Der vereinssitz befindet sich in Berlin
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es ,das traditionelle Zeltplatzgelände "Springeberg"
am Flakensee im Interesse der naturverbundenen Erholung seiner Mitglieder,
der Bewohner der Nachbargemeinden und seiner Gäste zu erhalten,um
somit dem Natur und Umweltschutz im Naherholungsgebiet "Springeberg"
zu dienen.Der Verein wendet sich gegen eine zweckfremde Nutzung
des Geländes.
Die Mitglieder des Vereins setzen sich für die Erhaltung der Flora und Fauna,für Sauberkeit und Pflegemaßnahmen aud dem Zeltplatzgelände,im Uferbereich des Sees, am badestrand und im angrenzenden Wald ein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig,er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Die Mittel des vereins dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des vereins kann jede natürliche,volljährige Person, jede juristische
Person des privaten oder öffentlichen Rechts,aber auch jede nicht
rechtsfähige Person ( Vereinigungen ) werden.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.Lehnt der Vorstand
den Aufnahmeantrag ab,so steht dem Antragsteller dei Berufung
zur Mitgliederversammlung zu .
Diese entscheidet endgültig.
2. Bei Neuaufnahme ist eine Aufnahmegebühr von 90 Euro pro Stellplatz
zu entrichten.
3. Das Mitglied des Vereins hat das Recht :
a.Gleichberechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen
b.sich aktiv und passiv an den Wahlen zu den Organen des Vereins
zu beteiligen.
c.sich mit Fragen , die den Verein betreffen an die Mitglieder des Vorstandes
zu wenden und ihre öffentliche Beantwortung vor der Mitglieder -
versammlung zu erwirken .
d.zur Durchsetzung von Foderungen gegenüber Dritten den Vorstand
anzurufen .
e.Rechenschaft über die Verwendung finanzieller Mittel zu fodern . Wird die
Foderung auf Rechenschaftslegung vom Vorstand abgelehnt , kann eine
Rechenschaft außerhalb des Jahresabschlusses , durch das nachweisbare
Interesse von mindestens 10 Prozent der Mitglieder
des Vereins erwirkt werden .
4. Das Mitglied des Vereinshat die Pflicht :
a.bei der Verwirklichung des im § 2 genannten Zwecks mitzuwirken .
b.die Beiträge pünktlich zu entrichten (maximal 2 Raten bis zum
28.02. , sowie bis zum 30.06. des laufenden Jahres ) Bringepflicht
5. Die Mitgliedschaft endet :
a.mit dem Tod des Mitgliedes.
b.durch eine schriftliche Austrittserklärung , gerichtet an den Vorstand .
c.Vereinsmitglieder , die wiederholt gegen die Satzung verst0ßen , oder
durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen oder den
Vereinszwecken zuwiederhandeln , sind aus dem Verein auszuschließen .
d.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit .
Bei Einspruch des Auszuschließenden entscheidet die nächstfolgende
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit . Das Anliegen einer
solchen Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher durch Aushang bekannt
zugeben . Dem Betroffenen ist auf der Vorstandssitzung und beim
Einspruch gegen die Entscheidung auf der Mitgliederversammlung die
Möglichkeit zur persönlichen Stellungnahme zugeben .
Bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf Auszahlung
von Teilvermögen des Vereins . Zugleich erlöschen alle Rechte und
Pflichten , die aus der Satzung entstehen .
Der Ausscheidende hat , wenn vorhanden , noch ausstehende Zahlungen
an den Verein innerhalb von 4 Wochen auf das Vereinskonto einzuzahlen .
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind :
1. die Mitgliedervollversammlung
2. der Vorstand
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus :
a.Dem Vorsitzenden
b.Dem stellvertretenden Vorsitzenden
c.Dem Kassenwart
d.EDV / Öffentlichkeitsarbeit
e.Schriftführer / Protokollführer
f.Ordnung und Sicherheit
g.Brandschutz
2. Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch den Vorsitzenden
und dem Stellvertretenden Vorsitzenden je alleine oder durch zwei
Vorstandsmitglieder vertreten .
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden .
4. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt .
5. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig .
6. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt .
Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes kann ein Vereinsmitglied
in den Vorstand berufen werden .
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird gemäß § 58 Nr. 4 BGB schriftlich per
Einladung einberufen . Die Einberufung erfolgt 6 Wochen vor dem Termin
der durchzuführenden Mitgliederversammlung .
2. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Vereinspolitik ,
wählt und entlastet den Vorstand , genehmigt den Haushaltsplan und
bestimmt die Beiträge . Sie fasst Beschlüsse über Satzungsänderungen
sowie über die Auflösung des Vereins .
3. Mitgliederversammlungen finden in der regel alle zwei Jahre im ersten
Quartal statt .
4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vorher
schriftlich einzureichen .
5. Bei besonderen Anlässen und Anträgen von 10 Prozent der Mitglieder
finden außerordentliche Mitgliederversammlungen statt .
6. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer erstellt
und vom Vorsitzenden bzw. dem Stellvertetenden Vorsitzenden und
dem Schriftführer unterzeichnet .
7. Ab 2014 erfolgt die Durchführung der Mitgliederversammlung und die
Wahl des neuen Vorstandes alle 2 Jahre .
§ 9 Mitgliedsbeiträge und Finanzen
1. Der Mitgliedsbeitrag pro Mitglied beträgt 32,50 Euro im Jahr .
2. Neumitglieder zahlen pro Stellplatz 90 Euro Aufnahmegebühr .
3. Mitglieder leisten pro Saison 8 Stunden allgemeinnützige Arbeit für den
Verein . Bei Nichterfüllung sind 5 Euro pro Stunde an den Verein
zu zahlen .
4. Die Ausgaben des Vereins werden durch die Mitgliedsbeiträge , Einnahmen
aus Spenden und Vereinsarbeiten abgedeckt .
5. Es wird ein Jahresbeitrag erhoben , der jeweils bis zum Jahresende mit
den Pachtgebühren zu entrichten ist . Die Höhe des Jahresbeitrages wird
vom Vorstand unter Berücksichtigung der Ausgaben des Vorjahres
vorgeschlagen .
6. Alle Funktionen und Tätigkeiten für die Belange des Vereins sind
ehrenamtlich .
7. Für Schäden , die dem Verein oder Dritten durch schuldhaftes Verhalten
eines Mitgliedes zugefügt werden , kommt das verursachende Mitglied
persönlich auf .
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt , wenn die Bedingungen für die
Erreichnung seines Zwecks nicht mehr gegeben ist .
2. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitglieder-
versammlung .
3. Die Mitgliederversammlung , die über die Auflösung des Vereins entscheidet ,
ist mit schriftlicher Einladung an alle Mitglieder unter Angabe von Gründen
mindestens 4 Wochen vorher einzuberufen .
"Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB
zeichnet der Vorstand wie folgt : "
Torsten Weinknecht Mario Thiele
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Vereins
"Naturfreunde Springeberg" am 20.02.2014