§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Naturfreunde Springeberg e. V.
Er ist im Vereinsregister Charlottenburg unter der Registriernummer VR 11740 B eingetragen.
Der Vereinssitz befindet sich in Berlin.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, das traditionelle Zeltplatzgelände "Springeberg" am Flakensee im Interesse der naturverbundenen Erholung seiner Mitglieder, der Bewohner der
Nachbargemeinden und seiner Gäste zu erhalten, um somit dem Naturschutz im Naherholungsgebiet "Springeberg" zu dienen. Der Verein wendet sich gegen eine zweckfremde Nutzung des Geländes.
Die Mitglieder des Vereins setzen sich für die Erhaltung der Flora und Fauna, für Sauberkeit und Pflegemaßnahmen auf dem Zeltplatzgelände, im Uferbereich des Sees, am
Badestrand und im angrenzenden Wald ein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige Person, jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, aber auch jede nicht rechtsfähige Person
(Vereinigungen) werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragsteller die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese
entscheidet endgültig.
- Bei Neuaufnahme ist eine Aufnahmegebühr von 90 Euro pro Stellplatz zu entrichten.
- Das Mitglied des Vereins hat das Recht :
- Gleichberechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
- Sich aktiv und passiv an den Wahlen zu den Organen des Vereins zu beteiligen.
- Sich mit Fragen, die den Verein betreffen an die Mitglieder des Vorstandes zu wenden und ihre öffentliche Beantwortung vor der Mitgliederversammlung zu erwirken.
- Zur Durchsetzung von Forderungen gegenüber Dritten den Vorstand anzurufen.
- Rechenschaft über die Verwendung finanzieller Mittel zu fordern. Wird die Forderung auf Rechenschaftslegung vom Vorstand abgelehnt, kann eine Rechenschaft außerhalb
des Jahresabschlusses, durch das nachweisbare Interesse von mindestens 10 Prozent der Mitglieder des Vereins erwirkt werden.
- Das Mitglied des Vereins hat die Pflicht:
- bei der Verwirklichung des im § 2 genannten Zwecks mitzuwirken,
- die Pacht und Beiträge pünktlich zu entrichten ( Maximal 2 Raten. 50 % der Pacht und komplette Mitgliedsbeiträge bis zum 28.02., Restzahlung der Pacht
bis zum 30.06. des laufenden Jahres ).
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitgliedes.
- durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand.
- wenn Vereinsmitglieder wiederholt gegen die Satzung verstoßen, oder durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen oder den Vereinszwecken zuwiderhandeln.
- Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Einspruch des Auszuschließenden entscheidet die nächstfolgende
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das Anliegen einer solchen Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher durch Aushang bekanntzugeben. Dem Betroffenen ist auf der Vorstandssitzung und bei
Einspruch gegen die Entscheidung auf der Mitgliederversammlung die Möglichkeit zur persönlichen Stellungnahme zu geben. Bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf Auszahlung von
Teilvermögen des Vereins. Zugleich erlöschen alle Rechte und Pflichten, die aus der Satzung entstehen. Der Ausscheidende hat, wenn vorhanden, noch ausstehende Zahlungen an den Verein innerhalb von 4
Wochen auf das Vereinskonto einzuzahlen und den Platz auf eigene Kosten zu beräumen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliedervollversammlung
- Der Vorstand
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus :
- Dem Vorsitzenden
- Dem stellvertretenden Vorsitzenden
- Dem Kassenwart
- Ordnung
- Brandschutz und Sicherheit
- Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch den Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden je allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder
vertreten.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes kann ein Vereinsmitglied in den Vorstand berufen werden.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird gemäß § 58 Nr. 4 BGB schriftlich per Einladung oder Aushang einberufen. Die Einberufung erfolgt 4 Wochen vor dem Termin der
durchzuführenden Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Vereinspolitik, wählt und entlastet den Vorstand, genehmigt den Haushaltsplan und bestimmt die Beiträge. Sie
fasst Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins.
- Mitgliederversammlungen finden in der Regel alle zwei Jahre im ersten Quartal statt.
- Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vorher schriftlich einzureichen.
- Bei besonderen Anlässen und Anträgen von 10 Prozent der Mitglieder finden außerordentliche Mitgliederversammlungen statt.
- Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Protokollführer erstellt und vom Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer
unterzeichnet.
- Seit 2014 erfolgt die Durchführung der Mitgliederversammlung und die Wahl des neuen Vorstandes alle 2 Jahre.
§ 9 Mitgliedsbeiträge und Finanzen
- Der Mitgliedsbeitrag pro Mitglied beträgt 32,50 Euro im Jahr.
- Neumitglieder zahlen pro Stellplatz 90 Euro Aufnahmegebühr.
- Mitglieder leisten pro Saison 8 Stunden allgemeinnützige Arbeit für den Verein. Bei Nichterfüllung sind 5 Euro pro Stunde an den Verein zu zahlen.
- Die Ausgaben des Vereins werden durch die Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus Spenden und Vereinsarbeiten abgedeckt.
- Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, der jeweils bis zum Jahresende mit den Pachtgebühren zu entrichten ist. Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand unter
Berücksichtigung der Ausgaben des Vorjahres vorgeschlagen.
- Alle Funktionen und Tätigkeiten für die Belange des Vereins sind ehrenamtlich.
- Für Schäden, die dem Verein oder Dritten durch schuldhaftes Verhalten eines Mitgliedes zugefügt werden, kommt das verursachende Mitglied persönlich auf.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die Bedingungen für die Erreichung seines Zwecks nicht mehr gegeben sind.
- Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins entscheidet, ist mit schriftlicher Einladung an alle Mitglieder unter Angabe von Gründen mindestens 4
Wochen vorher einzuberufen.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:
Hans-Joachim Ruffert
Hans-Peter Herr
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Vereins
"Naturfreunde Springeberg" am 20.02.2014